Verbraucher

Gericht: Schufa-Eintrag nach Restschuldbefreiung kritisch

Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand.

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Wiesbaden. Die sechste Kammer möchte wissen, ob die Speicherung bei Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa datenschutzrechtlich überhaupt zulässig ist und gegebenenfalls wie lange.

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Es geht um die Frage, ob Informationen aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden können, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei besteht. "Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden seien", erklärte das Gericht.

Die Befreiung von den restlichen Schulden muss im öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach sechs Monaten gelöscht werden. Bei privaten Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa können die Daten dagegen noch weitere drei Jahre gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden. Das Gericht hat Zweifel, ob eine "Parallelhaltung" dieser Daten neben staatlichen Registern bei privaten Firmen überhaupt zulässig ist. Sollte dies der Fall sein, so müssten dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern, betonte das Gericht.

Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 226/21.WI) ist unanfechtbar. Hintergrund ist das Begehren einer Privatperson, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Schufa-Verzeichnis zu löschen. Zuvor war der Kläger damit beim Hessischen Datenschutz-Beauftragten gescheitert.

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Verbraucher und unternehmerisch tätige oder ehemals unternehmerisch tätige Einzelperson werden bei einer Pleite seit 1. Oktober 2020 nach drei Jahren statt wie zuvor weitgehend üblich nach sechs Jahren von ihren restlichen Schulden befreit. Verbraucherschützer kritisieren jedoch die aus ihrer Sicht zu lange Speicherung der Daten bei Wirtschaftsauskunfteien.

Auskunfteien sammeln unter anderem personenbezogene Daten von Verbrauchern, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten sind unter anderem wichtig für Finanzinstitute, Online-Shops oder Mobilfunk-Anbieter, um beispielsweise vor einem Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Kunden zu überprüfen.

© dpa-infocom, dpa:210928-99-393649/3

dpa

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