Prozesse

BGH: Telekom-Börsengang muss erneut verhandelt werden

Das Logo der Deutschen Telekom leuchtet auf dem Dach der Unternehmenszentrale.

Das Logo der Deutschen Telekom leuchtet auf dem Dach der Unternehmenszentrale.

Kalsruhe/Frankfurt. Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt erneut in Teilen aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, wie die Justiz am Freitag in Karlsruhe mitteilte.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16 000 klagende Kleinaktionäre, die Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Millionen Euro verlangen, den die Telekom verweigert. Ihre Klagen waren zu einem Kapitalanlegermusterverfahren zusammengefasst worden, das bereits zwei Mal am OLG Frankfurt verhandelt wurde. Für den dritten Prozess stehen laut Gericht noch keine Termine fest.

Nach früherer Feststellung des BGH enthält der Börsenprospekt schwerwiegende Fehler im Zusammenhang mit der US-Beteiligung Sprint. In der 1999er-Bilanz der Telekom war dafür ein Sondergewinn von 8,2 Milliarden Euro ausgewiesen, obwohl die Beteiligung nur intern an eine Konzerntochter "umgehängt" worden war.

Die Frankfurter Richter haben nach Auffassung des BGH nicht ausreichend geprüft, ob dieser Sprint-Vorgang später tatsächlich Auslöser für den Kursabsturz der Aktie war. Dies solle nun mit einem Gutachten nachgeholt werden.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Die Telekom sieht keinen Zusammenhang zwischen dem Prospektfehler und dem damaligen Kursverlauf der T-Aktie. "Wir sind sehr zuversichtlich, dass dies auch ein unabhängiges Gutachten bestätigen wird", erklärte ein Sprecher in Bonn.

In einem anderen Punkt bestätigte der BGH die Frankfurter Entscheidung aus dem Jahr 2016: Allein die Falschangabe im Verkaufsprospekt löst noch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geklärt werden, ob der Anleger seine Kaufentscheidung anhand des Prospekts getroffen hat. Die Beweislast liegt allerdings bei der Telekom, die darlegen muss, dass die Aktionäre das eben nicht getan haben.

Die Kanzlei Tilp, die den 2016 verstorbenen Musterkläger und nun seine Erben vertritt, begrüßte den BGH-Beschluss. "Heute ist ein guter Tag für die Telekom-Kläger", so Rechtsanwalt Andreas Tilp in einer Mitteilung. Der BGH habe zu allen noch verbliebenen Fragen der Telekom die volle Beweislast auferlegt und einer weiteren Verzögerungstaktik einen Riegel vorgeschoben.

© dpa-infocom, dpa:210226-99-605538/6

dpa

Mehr aus Wirtschaft regional

 
 
 
 
 
Anzeige
Anzeige
Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen externen Inhalt von Outbrain UK Ltd, der den Artikel ergänzt. Sie können ihn sich mit einem Klick anzeigen lassen.

 

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

Letzte Meldungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Spiele entdecken