Wenn das Garagenauto nachts draußen parkt
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Nicht vergessen, das Auto über Nacht in die Garage zu fahren, wenn Sie es mit Ihrer Versicherung so vereinbart haben.
© Quelle: Florian Schuh/dpa-tmn
Magdeburg. Wer bei der Versicherung angibt, sein Auto nachts in einer Garage einzustellen, sollte das auch wirklich immer tun. Denn steht es davor, darf die Versicherung den Anspruch nach einem Diebstahl reduzieren. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Magdeburg (Az.: 11 O 217/18), über das Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im konkreten Fall war mit der Kaskoversicherung vereinbart worden, dass der Besitzer sein Auto nachts in eine Garage einstellt. Das hatte ihm eine günstigere Eingruppierung beschert. Als das Auto eines Nachts aber gestohlen wurde, hatte es jedoch davor gestanden. Das war zumeist sogar einmal in der Woche der Fall. Die Versicherung kürzte daraufhin ihre Leistung um 40 Prozent, was rund 20 000 Euro ausmachte. Dagegen klagte der Bestohlene.
Das brachte vor Gericht jedoch nur einen Teilerfolg. So durfte die Versicherung immerhin noch um 30 Prozent kürzen. In den Augen der Richter erhöht sich die Gefahr stark, wenn das Auto nicht in, sondern vor der Garage abgestellt wird. Erschwerend kam hier hinzu, dass die Daten des Autoschlüssels ausgelesen werden konnten. Aus einer verschlossenen Garage hätten die Diebe das Auto dann aber nicht so einfach wegfahren können. Allerdings berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger sein Auto nicht auf einen öffentlichen Parkplatz stellte.
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dpa