Urteil: Kein Anspruch auf Lebensarbeitszeitkonto für Richter
Wiesbaden. Zur Begründung hieß es, die Regelung für Landesbeamte gelte nicht für Richter, da für diese keine Arbeitszeit vorgesehen sei, sondern ihre Leistung nach dem Arbeitspensum bemessen werde. Die Unterschiede zwischen Richtern und Beamten rechtfertigten unterschiedliche Regelungen (Az. 1 A 2254/17).
Auf dem Lebensarbeitszeitkonto bekommen Beamtinnen und Beamte seit 2009 eine Stunde der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden gutgeschrieben. Diese angesparte Zeit kann dann später - in der Regel direkt vor dem Ruhestand - als Ausgleich genommen werden. Hintergrund dafür ist die höhere Arbeitszeit im Vergleich zu Tarifbeschäftigten.
Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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dpa
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