Schwerstbehindertes Kind bei Impfung mit hoher Priorität
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Ein Richterhammer aus Holz liegt auf der Richterbank.
© Quelle: Uli Deck/dpa/Archivbild
Frankfurt/Main. Die Achtjährige leidet nach Angaben einer Gerichtssprecherin seit ihrer Geburt an einer schweren Fehlbildung des Gehirns, unter Epilepsie und wiederkehrenden Atemwegsinfekten sowie unter Blindheit. Aufgrund dieses Gesundheitszustands besteht nach ärztlicher Bescheinigung im Falle einer Covid-19-Erkrankung ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren bis tödlichen Verlauf.
Nachdem die Eltern des Mädchens erfolglos versucht hatten, beim Gesundheitsamt einen Impftermin zu erhalten, ersuchten sie im Namen des Mädchens vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz, der nun teilweise gewährt wurde. Das Mädchen gehöre nicht zu der Kategorie der Personengruppe mit höchster Priorität, sondern als Person mit geistiger Behinderung zu der Personengruppe mit hoher Priorität, hieß es in dem Beschluss des Gerichts.
Dieser Einstufung stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin minderjährig ist. Zwar sei der Impfstoff nicht für Kinder zugelassen, dennoch bestehe im Einzelfall die Möglichkeit der Gabe von zugelassenen Arzneimitteln außerhalb der Parameter ihrer Zulassung. Darüber hinaus habe der behandelnde Kinderarzt erklärt, er werde die Impfung vornehmen, wenn der Impfstoff zur Verfügung stehe.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden. Az.: 5 L 219/21
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dpa