Kriminalität

Hanau: Kein Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung

Hanau. Nach dem rassistischen Anschlag von Hanau mit neun Toten hat die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Polizisten wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung abgelehnt. Vorermittlungen hätten keinen Anfangsverdacht einer Straftat ergeben, teilte die Staatsanwaltschaft Hanau am Donnerstag mit. Im Rahmen einer umfangreichen Prüfung sei kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von Polizeibeamtinnen und -beamten festgestellt worden.

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Ein 43-jähriger Deutscher hatte am 19. Februar 2020 in Hanau neun Menschen aus rassistischen Motiven ermordet. Nach der Tat soll er seine Mutter umgebracht haben, bevor er sich selbst tötete. Hintergrund der Vorermittlungen war eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die Bevollmächtigte mehrerer Überlebender des Anschlags sowie Opferangehöriger mit einem Schreiben an das hessische Innenministerium im März dieses Jahres erhoben hatten. Darin wurden unter anderem den an einem der Tatorte eingesetzten Polizisten Versäumnisse im Zusammenhang mit der Erstversorgung von einem der Anschlagsopfer vorgeworfen.

Einer der Beamten sei drei Mal über den Körper des Mannes hinweggestiegen, um ein Fenster in dem Kiosk in Hanau-Kesselstadt gegen Blicke von außen abzuschirmen, ohne sich auch nur einmal kurz über seinen Zustand zu vergewissern, hieß es in der Dienstaufsichtsbeschwerde. "Die unterlassene Vergewisserung durch die Polizeikräfte, die als erstes am Tatort waren, und versäumte polizeiliche Hilfeleistung" hätten die Möglichkeit verhindert, ihm "zeitnah die rechtlich gebotene Erstversorgung zukommen zu lassen". Zudem wurde darauf verwiesen, dass in der Sterbeurkunde des Mannes als Todeszeitpunkt erst 3.10 Uhr am 20. Februar genannt war - obwohl die Schüsse an dem Tatort bereits um kurz nach 22.00 Uhr gefallen waren.

Die Staatsanwaltschaft hingegen geht aufgrund der Zeugenaussagen eines Sektionsarztes davon aus, dass das Opfer innerhalb etwa einer Minute nach der Schussabgabe seinen Verletzungen erlag. "Reanimationsversuche hätten keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt. Bereits aus diesem Grund ist der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nicht erfüllt", hieß es in der 18-seitigen Pressemitteilung der Behörde.

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Bei der in der standesamtlichen Sterbeurkunde des Mannes genannten Todeszeit 3.10 Uhr am 20. Februar 2020 handle es sich zudem nicht um den Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts, sondern um den Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmediziner mit der Besichtigung des Tatortes begonnen hätten.

Auch im Übrigen hätten sich "keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten" ergeben. Nach ihrer Ankunft am Tatort hätten die Polizisten mehrere Verletzte erstversorgt und die eintreffenden Rettungskräfte auf Verletzte in dem Kiosk hingewiesen. Diese hätten den hinter dem Verkaufstresen liegenden Mann zunächst übersehen. Als ein Polizist schließlich hinter der Theke den Sichtschutz errichtete habe dieser "keinerlei Veranlassung" gehabt, anzunehmen, dass der Rettungsdienst den dort befindlichen Leichnam übersehen haben könnte, so die Staatsanwaltschaft. Deshalb habe für den Beamten auch kein Anlass bestanden, die Vitalfunktionen des Mannes zu überprüfen. Wenige Minuten später habe dann ein Notarzt festgestellt, dass der Mann weder Puls noch Atmung aufgewiesen habe.

In die Vorermittlungen flossen Akten des Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes ebenso ein wie Videoaufzeichnungen aus dem Kiosk, Audioaufzeichnungen von Notrufen sowie die Einsatzprotokolle der Rettungsleitstelle des Main-Kinzig-Kreises, der Tatort-/Fundortbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt, der Obduktionsbericht sowie der Leichenschauschein des Toten, wie die Staatsanwaltschaft erklärte.

Bereits im Juli hatte die Staatsanwaltschaft in einer ebenfalls umfangreichen Presseveröffentlichung bekanntgegeben, dass die Überlastung des Hanauer Polizei-Notrufs am Abend des Anschlags kein Ermittlungsverfahren gegen Polizisten nach sich ziehen werde.

© dpa-infocom, dpa:211118-99-48082/3

dpa

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