Gericht: Kein verkaufsoffener Sonntag in Wetzlar
Gießen. Die Gewerkschaft hatte erklärt, die Stadt hätte ihren Plan drei Monate im Voraus ankündigen müssen. Die Stadt argumentierte wiederum, dass dies wegen der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei und man den Gallusmarkt erst Ende September habe beschließen können.
Das Gericht erklärte nun, die Drei-Monats-Frist diene nicht nur der Planungssicherheit für die Veranstalter und Verkaufsstellen, sondern etwa auch den unmittelbar Betroffenen - also beispielsweise dem Personal in den Geschäften. Die Frist sorge "in Bezug auf ihre Belange dafür, dass sie rechtzeitig ihre Tage der Arbeitsruhe planen könnten", hieß es. Und: "Der Umstand allein, dass die Durchführung des Gallusmarkts erst Mitte September als notwendiger Anlass für die Sonntagsöffnung beschlossen worden sei, könne das Fristerfordernis nicht aufheben."
Die Entscheidung (Az.: 8 L 3290/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Binnen zwei Wochen kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegt werden.
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dpa