Urteil zu Sondervermögen des Landes: Gericht setzt Frist
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/WROVSKRSXJQJ6YZXKXMEQ7E2YQ.jpg)
Finanzminister Michael Boddenberg (M, CDU) spricht nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs.
© Quelle: Frank Rumpenhorst/dpa
Wiesbaden. Bis dahin seien die bisherigen Vorschriften weiter gültig, hieß es am Mittwoch in der Urteilsbegründung. Es müsse auch keine Rückabwicklung für abgerufenes Geld aus dem Sondervermögen geben, auch bereits bewilligte Maßnahmen könnten bestehenbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof wies darauf hin, dass nicht jedes Sondervermögen verfassungsrechtlich unzulässig sei. Es komme aber auf die konkrete Ausgestaltung an. Im Fall des Corona-Sondervermögens mit einem "außergewöhnlichem Volumen" in Höhe von 12 Milliarden Euro würden aber Grundsätze des Haushaltsrechts in der hessischen Landesverfassung durchbrochen, wonach alle Einnahmen und Ausgaben des Staates in einen Haushaltsplan gebracht und für jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden müssten. Die Abgeordneten könnten außerdem keinen substanziellen Einfluss auf die Verwendung von Geld aus dem Sondervermögen nehmen, das Budgetrecht des Landtags werde dadurch verletzt.
Außerdem werde gegen die sogenannte Schuldenbremse verstoßen, die in die Verfassung aufgenommen wurde und die Aufnahme neuer Schulden grundsätzlich verbietet. Der Staatsgerichtshof verwies auf die Möglichkeit, dass im Fall einer besonderen Notsituation oder eine Naturkatastrophe die Aufnahme neuer Schulden über Kredite als Ausnahmefall möglich sei. Im Gesetz zum Sondervermögen seien aber unter anderem nicht hinreichend die Zwecke festgelegt worden, für die kreditfinanzierte Mittel vergeben werden könnten.
© dpa-infocom, dpa:211027-99-757939/4
dpa