Umzug ins Seniorenheim

Wann endet der Mietvertrag?

Die Miete muss bis zum Ende des Mietvertrages gezahlt werden. Wer sich auf anderweitige mündliche Absprachen beruft, muss diese belegen können.

Die Miete muss bis zum Ende des Mietvertrages gezahlt werden. Wer sich auf anderweitige mündliche Absprachen beruft, muss diese belegen können.

Koblenz (dpa/tmn). Die Miete muss bis zum Ende des Mietverhältnisses gezahlt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man früher auszieht und der Vermieter Handwerker in die Wohnung lässt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Koblenz (Az.: 6 S 188/20), über das die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 18/2021) berichtet. Fehlt ein entsprechender Aufhebungsvertrag und können die Handwerker die Wohnung jederzeit wieder verlassen, besteht die Pflicht zur Mietzahlung.

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Wohnung wurde renoviert

In dem verhandelten Fall war die Bewohnerin einer Dachgeschosswohnung in ein Seniorenheim umgezogen. Sie war im März ausgezogen. Für diesen Monat zahlte sie auch noch die volle Miete. Danach stellte sie die Mietzahlung ein und berief sich auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter. Dieser ließ die Wohnung nach dem Auszug gut zwei Monate lang renovieren.

Zwischen der früheren Mieterin und dem Vermieter war streitig, ob die Handwerker in der Wohnung im restlichen März und im April auch wohnten. Unstrittig war, dass sie einige Möbel der ehemaligen Bewohnerin nutzten. Der Vermieter verlangte von seiner früheren Mieterin für April und Mai die Miete.

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Vereinbarung konnte nicht bewiesen werden

Zu Recht: Dem Vermieter stehen die Mietzahlungen zu, entschied das Gericht. Da es weder einen Aufhebungsvertrag noch eine schriftliche Kündigung zum März gab, habe die Mieterin nicht beweisen können, dass es eine entsprechende Vereinbarung gegeben habe.

Auch sei der Anspruch des Vermieters nicht erloschen, weil er die Wohnung den Handwerkern überlassen habe. Der Vermieter habe unwidersprochen vorgetragen, dass er jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Handwerker wegzuschicken und der Mieterin wieder den Gebrauch der Wohnung zu gewähren. Außer Malerarbeiten habe es zudem keine weiteren umfangreichen Renovierungsarbeiten gegeben, die einen Gebrauch der Wohnung ausgeschlossen hätten.

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