Die Richter gaben damit einer Wohnungsbaugesellschaft und einer Genossenschaft aus Halle in Sachsen-Anhalt recht. (Az.: VIII ZR 290/14). Die beiden Unternehmen wollten ihren Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchmeldern ausstatten. Sie klagten, als Mieter den Einbau mit dem Hinweis auf eigene Geräte verweigerten.
Die BGH-Richter begründeten ihr Urteil mit der in Sachsen-Anhalt bestehenden Rauchmelderpflicht und mit der Verbesserung der Wohnqualität: Weil Einbau und Wartung in einer Hand lägen, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, hieß es.
In 13 Ländern gibt es entsprechende Regelungen zum verpflichtenden Einbau von Rauchmeldern in Wohngebäuden. In Brandenburg, Berlin und Sachsen sind sie in Vorbereitung.
dpa