Der Richter habe versucht, auf unzulässige Weise ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll aus dem Jahr 1996 als Beweismittel einzubringen. Das lasse darauf schließen, „dass das Ergebnis für den Vorsitzenden bereits feststeht“.
Die Verteidigung des mitangeklagten Ralf Wohlleben schloss sich dem Antrag an. Anklage und Nebenklage nahmen den Richter dagegen in Schutz und warfen der Verteidigung vor, die „Verhandlungsführung an sich zu reißen“, die nach dem Gesetz dem Vorsitzenden zustehe. Bundesanwalt Herbert Diemer forderte, den Prozess bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag fortzusetzen, was die Verteidigung aber ebenfalls ablehnte.
Entzündet hatte sich der Konflikt an der Zeugenaussage eines Polizisten, der über eine Vernehmung Zschäpes im Jahr 1996 berichten sollte, sich an Inhalte aber nicht mehr erinnerte. Die Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) soll zehn Menschen ermordet und zwei Sprengstoffanschläge verübt haben.
dpa