Der Bundesfinanzhof in München hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Er wies am Donnerstag zwei Klagen gegen die Abgabe in Höhe von 5,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommenssteuer ab. Der „Soli“ erfülle weiterhin seine Funktion, den Finanzbedarf des Bundes durch die Wiedervereinigung zu decken, sagte der Vorsitzende Richter Hermann-Ulrich Viskorf bei der Urteilsverkündung am Donnerstag. Zudem sei keine zeitliche Befristung geboten.
Geklagt hatten eine Anwältin aus dem oberbayerischen Burghausen sowie ein Gewerbetreibender aus dem Raum Köln. Ihrer Ansicht nach verstoßen die Höhe und die fehlende zeitliche Befristung des Solidaritätszuschlags gegen die Verfassung. Die Anwältin kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. In diesem Fall muss sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem „Soli“ beschäftigen.
jhe/dpa