Hartz-IV-Leistungen seien daher in diesen Fällen nicht ausgeschlossen. Geklagt hatte ein Mann aus Gießen, dem die Universität wegen seiner chronischen Erkrankung an Epilepsie ein Studium in Teilzeit erlaubt hatte. (Aktenzeichen L 9 AS 535/20 B ER).
Der Mann hatte nach Angaben des Gerichts zunächst Theologie studiert, dies aber abgebrochen. Später fing er an, Geschichts- und Kulturwissenschaften zu studieren. Wegen des Fachrichtungswechsels wurde im Februar 2020 sein Bafög-Antrag abgelehnt. Mit einem Antrag auf Arbeitslosengeld II scheiterte der Student anschließend ebenfalls. Das Hessische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter nun per einstweiliger Anordnung, dem Studenten die Zahlung zu gewähren. Der Beschluss kann nicht mehr angefochten werden.
dpa