Der unterhalb des Halswirbels gelähmte Antragsteller hatte sich an das Gericht gewandt, nachdem sich sowohl das Frankfurter Gesundheitsamt als auch das Hessische Sozialministerium als nicht zuständig für die Vergabe eines Termins erklärt hatten.
Aufgrund seiner Lähmungen seien seine Lungenfunktionen eingeschränkt und er würde nach ärztlicher Einschätzung im Fall einer Corona-Infektion mit Sicherheit beatmungspflichtig, hieß es. Die Stadt wurde verpflichtet, den Antragsteller bei der nächsten Lieferung von Impfstoffen vorrangig zu berücksichtigen und ihm ein dementsprechendes Impfangebot zu unterbreiten. Nach Angaben des Gerichts wäre es für die Sicherheit des Antragstellers "nicht ausreichend, wenn das ihn umgebende Pflegepersonal, aber nicht er selbst geimpft werde", hieß es.
© dpa-infocom, dpa:210129-99-226067/2
dpa