Die Entscheidung der Landesregierung, diese und andere Gastronomiebetriebe zu schließen, sei "durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig". Insbesondere Gaststätten in Warenhäusern seien darauf angelegt, die Kunden zum gemeinsamen Verweilen zu veranlassen. Das habe zur Folge, dass die Abstandsregeln nicht mehr eingehalten werden könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Aktenzeichen: 8 B 1074/20.N)
dpa