Geklagt hatte die Betreiberin eines Hundesalons und einer Hundeschule. Sie hatte argumentiert, die Regelung müsse außer Kraft gesetzt werden, um schwere finanzielle Nachteile abzuwenden. Die Richter sahen das anders: Es handele sich zwar um einen "nicht unerheblichen Eingriff" in die Freiheit der Berufsausübung. Doch dieser sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Aktenzeichen: 8 B 1057/20.N)
dpa