Die Richter gaben damit einem Vater Recht, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begonnen hatte. Wegen Essstörungen hatte die junge Frau dieses aber unterbrochen und sich in Behandlung begeben. Gegen das Urteil ist bereits eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Aktenzeichen 9 K 182/19)
Die Familienkasse hatte das ursprünglich festgesetzte Kindergeld im Juni 2018 aufgehoben. Laut Gericht vertrat sie die Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, sondern das Kind habe das FSJ abgebrochen. Das Hessische Finanzgericht urteilte aber, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dieser Grundsatz sei auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragbar. Unerheblich sei dabei, dass das Kind das Soziale Jahr nach der Behandlung bei einem anderen Träger fortgesetzt habe.
dpa