Das teilte Sozialminister Kai Klose (Grüne) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion in Wiesbaden mit und berief sich dabei auf Angaben des hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.
Eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland kann nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis ausgeübt werden. Die zuständigen Stellen für den Berufszugang sind die Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern. Diese prüfen die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittstaat erworben wurden.
Wenn im Zuge der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung aus einem Drittstaat und der Ausbildung in Deutschland festgestellt werden und keine einschlägige Berufserfahrung zu deren Ausgleich vorliegt, ist nach Angaben der Bundesärztekammer eine Kenntnisprüfung erforderlich.
Die Kenntnisprüfung bezieht sich demnach auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie mit Fragestellungen zu den ergänzenden Aspekten Notfallmedizin, Bildgebende Verfahren, Klinische Pharmakologie, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Die Kenntnisprüfung ist laut Bundesärztekammer eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten.
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