Die Bahnfahrerin hatte in dem Zeitraum, bis das Auto abgeschleppt werden konnte, einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet. Dem Falschparker wurden Kosten von knapp 1000 Euro in Rechnung gestellt. Das Gericht entschied, dass die Bahnfahrerin wegen des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet war, einen Ersatzverkehr einzurichten. Der Falschparker müsse als Verursacher der Störung deshalb für den Schaden aufkommen.
dpa