Der zum Zeitpunkt der Wahl 17-jährige Kläger wandte sich gegen die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung, zu Unrecht aufgrund seines Alters davon ausgeschlossen zu sein.
Die Begründung lautetet, dass grundsätzlich alle Grundrechte auch Kindern und Jugendlichen zustünden. Mit der Festsetzung des Mindestalters von 18 Jahren entziehe der hessische Gesetzgeber Kindern und Jugendlichen das aktive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen. Dieser Eingriff in die Allgemeinheit der Wahl erfolge rechtswidrig.
Dieser Argumentation folgte die Kammer nicht. Die Regelung des Wahlalters bei Kommunalwahlen sei eine Entscheidung des Gesetzgebers. Dessen Wertung, den Menschen für reif genug zu halten, um beim Vorliegen der Volljährigkeit seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich und frei zu regeln, stelle auch für das Wahlrecht eine zulässige und typisierende Betrachtung dar.
Gegen die Gültigkeit der Marburger Oberbürgermeisterwahl liegen dem Verwaltungsgericht weitere Einsprüche wegen möglicher Wahlfehler vor, über die in einem Verfahren voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte entschieden wird.